Im Jahr 2005 kam es mit dem § 15 b EStG zu einer Änderung bei der Konzeption der Schifffonds. So ist es seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erlaubt eine Neukonzeption vorzunehmen, wenn die Anfangsverluste höher als 10% des eingelagerten Kommandatitkapitals betrugen. Obendrein wurden die populären Kombi-Modelle abgeschafft. Diese sahen steuerliche Anfangsverluste genauso vor, wie den Wechsel in die Tonnagebesteuerung.
Die Folge dieser Änderung waren Fondprodukte, die renditeorientiert sind und die Tonnagebesteuerung nutzen. Allerdings ist ein Rückgang der prognostizierten Renditen festzustellen. Obendrein ist es wichtig zu wissen, dass Sondertilgungen zu den gängigen Verfahrensweisen einer Beteiligung an einem Schiff gehören. Weiterlesen